Allgemeine Hinweise – Geschäftsbedingungen
Für eine faire Zusammenarbeit bedarf es nicht des Kleingedruckten. Deshalb gelten die allgemeinen, gesetzlichen Vorschriften, die nur durch folgende Punkte ergänzt werden:
1. Einkaufsbedingungen
Wir akzeptieren keine Einkaufsbedingungen unserer Kunden, so wie wir auch keine umfangreichen Verkaufsbedingungen haben.
2. Eigentumsvorbehalt
Die gekaufte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit unseren Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum. Wenn unsere Produkte weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden, tritt der Kunde seine hierdurch entstandenen Forderungen bis zur Höhe des noch offenstehenden Kaufpreises an uns ab.
3. Lieferung, Transportschäden
Die Lieferung erfolgt frei befahrbarer Baustelle oder Lager für 40-t-Fahrzeuge. Alle Sendungen, die von uns ausgeführt werden, sind gegen Transportschäden versichert. Ansprüche können aber nur geltend gemacht werden, wenn während des Transports entstandene Schäden oder Verluste sofort bei Empfang der Ware geltend gemacht werden. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder Abholer, spätestens mit Verlassen des Werksgeländes oder Auslieferungslagers, über, und zwar auch bei Anlieferung mit eigenen Fahrzeugen.
4. Ladungssicherungsverantwortung
Die Beladung des Fahrzeugs erfolgt durch den Auftraggeber. Unter Beladung ist hierbei die Platzierung des Gutes auf dem Wagenboden nach Weisung des Auftragnehmers zu verstehen. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung im Sinne des § 412 Abs. 1 HGB unter Berücksichtigung der jeweils gültigen und anerkannten technischen Regeln über die Ladungssicherung – z. Z.: VDI-Richtlinie 2700, 2702, 2703 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – obliegt stets dem Auftragnehmer. Wird die beförderungssichere Verladung im Einzelfalle durch den Auftraggeber durchgeführt, handelt er als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber oder seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen auf ihre Ordnungsgemäßheit im Lichte der vorgenannten VDI-Richtlinie zu überprüfen. Schäden, die durch das Behandeln, Verladen oder durch das Sichern der Ladung durch den Auftragnehmer entstehen, und die durch eine sorgfältige Kontrolle durch den Auftragnehmer hätten verhindert werden können, befreien diese nicht von seiner Haftung. Soweit nicht etwas anderes im Einzelfalle vereinbart ist, wird die Entladung durch den Empfänger durchgeführt. Das Abplanen des Fahrzeugs, das Lösen und Entfernen der Ladungssicherungsmittel sowie weiterer zur Vorbereitung der Entladung erforderlichen Handlungen obliegt dem Auftragnehmer. Absatz 1 und 2 gelten im Falle des Ab-Werk-Verkaufes auch gegenüber selbstabholenden Kunden und von diesen beauftragten Frachtführern und Spediteuren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Gestellungverkehrssicherer, technisch einwandfreier und sauberer Fahrzeuge. Der Auftragnehmer ist ferner zur Gestellung der für die beförderungs- und betriebssichere Verladung erforderlichen Ladungsicherungshilfsmittel (Zurrgurte, Keile, Airbags etc.) verpflichtet. Der Auftraggeber kann die Beladung von Fahrzeugen verweigern, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.
5. Gewährleistung
Unsere Lieferungen und Leistungen sind in Warenbeschreibungen (z.B. Broschüren, technischen Merkblättern) beschrieben. Hinweise auf diese Warenbeschreibungen sind keine Zusicherung von Eigenschaften. Wir leisten Gewähr für Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unserer Produkte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Unsere Gewährleistung bezieht sich auf die Beschaffenheit unserer Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie setzt voraus, dass die Produkte unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort überprüft und Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Produkte, schriftlich mit Angabe der Art der Beanstandung, Liefertag, Lieferwerk oder -lager geltend gemacht worden sind. Beanstandete Produkte dürfen nicht verarbeitet werden. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, den Mangel nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Nach Verarbeitung kann nur Herabsetzung des für die beanstandeten Produkte gezahlten Preises verlangt werden. Alle anderen Ansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Hinweise, Beratungen und Empfehlungen, die wir in Wort oder Schrift zur Unterstützung des Bestellers, Empfängers oder Verarbeiters geben, erfolgen entsprechend unserem jeweiligen Kenntnisstand. Sie sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis oder eine Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Unsere Hinweise, Beratungen und Empfehlungen entbinden den Besteller, Empfänger und Verarbeiter in keinem Fall von der Verpflichtung, sich von der Eignung unserer Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu überzeugen.
7. Zahlung
Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum zur Zahlung netto fällig. Bei Zahlungen im Bankabbuchungsverfahren gewähren wir 3% Skonto. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Bei Überschreitung des Zahlungsziels können Verzugszinsen berechnet werden.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Andernach.
